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Schreinerei Dieter Liesenfeld
Inh. Schreinermeister Dieter Liesenfeld
Alte Römerstraße 6
56154 Boppard (Buchholz)
Tel.: +49 (6742) 1360
Fax : +49 (6742) 1808
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Quelle: e- recht24.de

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Quelle: https://www.e-recht24.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich   

  1. Meine  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von meinen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkenne ich nicht an, es sei denn, ich hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Meine AGB gelten auch dann, wenn ich in Kenntnis entgegenstehender oder von meinen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und/oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführe.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen mir und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Sollten für eine Bestellung von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart werden, so sind diese Bedingungen nachrangig und als Ergänzung vereinbart.
  4. Meine AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebote und Abschlüsse

  1. Meine Angebote sind stets freibleibend. Die mir uns zur Erstellung eines Angebots erbrachten Leistungen können dem Besteller berechnet werden, soweit dies im Einzelfall vereinbart ist.
  2. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie mündlich, fernmündlich, elektronisch in Textform (E-Mail etc.) getroffen werden, werden erst durch meine schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder die Angaben in den Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt insbesondere für Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen sowie Verpackungseinheiten. Ich behalte mir ausdrücklich Änderungen vor.
  4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalte ich mir jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen ohne meine vorherige schriftliche Zustimmung vom Besteller weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, sollte ein Vertragsschluss nicht zustande kommen, auf Verlangen unverzüglich mir auszuhändigen.

III. Lieferzeit / Verzug

  1. Die Lieferzeit gilt stets als annähernd vereinbart, soweit nicht ein Fixtermin vereinbart ist. Fristen für Lieferungen und Leistungen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, Plänen,  die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, insbesondere einer fälligen Vorauszahlung und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ich die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ich trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichgültig ob in meinem Betrieb oder bei meinen Unterlieferanten eingetreten (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichem Roh-, Werk- und Bearbeitungsmaterial). Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung oder höherer Gewalt. Ich werde dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware den Betrieb verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
  5. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit nicht besondere Vereinbarungen hierfür getroffen werden.
  6. Komme ich in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlicher Weise verwendet werden konnte.
  7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 6. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer mir etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerungen der Lieferung von mir zu vertreten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, auf mein Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
  9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  10. Hat der Besteller bei teilweisem Lieferverzug oder bei von mir zu vertretender teilweisen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung an der Erfüllung des anderen Teils des Vertrages berechtigterweise kein Interesse, so gilt Ziffer 7. entsprechend hinsichtlich des ganzen Vertrages.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung bzw. Ausführung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Berechnung erfolgt in EURO.
  2. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Steuern, Versicherungskosten sowie sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen verbunden sind, nicht mit ein.
  3. Habe ich die Verlegung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung der Leistungen die erforderlichen Kosten für Spesen (Unterbringung und Verpflegung).
  4. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren Löhne, Rohmaterial- und Werkzeugkosten oder anderer betriebsbedingter Kalkulationsfaktoren (z. B. Steuer, etc.) ein, so erhöhen sich die Preise zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerung. Jedenfalls kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
  5. Stelle ich größere Mengen von Roh- und Hilfsstoffen auf Veranlassung des Bestellers bereit, dann kann ich sofortige Zahlung verlangen. Auch können nach Umfang der erbrachten Leistungen entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
  6. Bei Auslandsgeschäften und einer Preisgestaltung in einer fremden Währung treffen alle nach Vertragsschluss (Es gilt das Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro den Besteller.
  7. Zahlungen sind an mich frei Zahlstelle oder soweit vereinbart, bar und, soweit die Voraussetzungen für Skonto gemäß Ziffer IV. 8. nicht vorliegen, ohne jeglichen Abzug zu leisten. Bei bargeldlosen Zahlungen aus dem Ausland tragen die Vertragsparteien die aus der Abwicklung ihrer jeweiligen Bank entstehenden Unkosten selbst.
  8. Für die auftragsbezogene Fertigung von Waren, ist aus Gründen meiner Anspruchssicherung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 1/3 des Gesamtrechnungsbetrages bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Montagebeginn und der Restbetrag bei Fertigstellung zu entrichten. Bei Zahlung des verbleibenden Restbetrages innerhalb von 8 Tagen wird 2 % Skonto auf den Gesamtrechnungsbetrag gewährt, sofern nicht zum Zeitpunkt der Skontogewährung andere Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen unbeglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Rechnungsendbetrag ohne Mehrwertsteuer maßgebend. Der Besteller kann bei Zahlung von Vorkasse von uns die Stellung einer Bankbürgschaft in entsprechender Höhe gegen Erstattung der uns hierdurch entstehenden Kosten verlangen.
  9. Für die Abwicklung von Handelswarengeschäften hat die Zahlung des Kaufpreises je nach den gewählten Zahlungsmöglichkeiten vorab per Banküberweisung auf das angegebene Konto des Verkäufers, bar bei Abholung oder per Treuhandservice zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  10. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Proteste sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
  11. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen mir folgende Rechte zu:
    1. Ich bin  nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme meiner unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt (Ziffer VII.). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
    2. Ich kann vom Besteller auch Sicherheiten fordern oder verwerfen und ausstehende Zahlungen zur sofortigen Fälligkeit stellen. Ich kann auch verlangen, dass die von mir gelieferte Ware gesondert beim Besteller gelagert und als mein Eigentum kenntlich gemacht wird.
    3. Ich kann vom Besteller darüber hinaus Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
    4. Ich kann vom Besteller auch den Ersatz von weiterem Verzugsschaden verlangen. Dem Besteller steht das Recht zu, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Die mir  gesetzlich zustehenden Rechte auf Ersatz des Verzugsschadens bleiben unberührt.
  12. Treten beim Besteller Änderungen in der Inhaberschaft oder in der Gesellschaftsform oder andere Änderungen auf, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse haben können, so ist der Besteller verpflichtet, mich hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Auftreten derartiger Änderungen kann ich, wenn hierdurch die Vertragsdurchführung gefährdet erscheint, für die weitere Ausführung des Auftrages entweder Stellung von Sicherheiten für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder sofortige Zahlung desselben verlangen. Bis zur Zahlung oder zur Stellung der Sicherheiten kann ich nach meiner Wahl die weitere Vertragserfüllung verweigern, von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.
  13. Ich nehme gelieferte, aber nicht mit Mängeln behaftete Gegenstände (Teile) nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung zurück. Hierfür kann ich einen entsprechenden Abschlag des zu erstattenden Betrages für entstandene Verwaltungskosten vornehmen. Des Weiteren behalte ich mir vor, einen Abschlag für aufgetretene Mängel durch Transport, etc. vorzunehmen. Die Rücksendung dieser Gegenstände (Teile) muss frei Werk - Verpackung einschließlich - erfolgen.

V. Erfüllungsort / Gefahrenübergang / Versand / Fracht

  1. Erfüllungsort ist Boppard.
  2. Wird die Ware durch den Besteller abgeholt, geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die ich nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Die Warensendung wird auf meine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Hat mir der Besteller keine Weisungen zum Versand erteilt, erfolgt dieser nach meinem Ermessen ohne Gewähr für den preisgünstigsten Versand.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen gelten Ziffer V. 2. und V. 3. entsprechend.
  5. Bei Abschlüssen, die Teillieferungen betreffen und bei fortlaufender Auslieferung, sind mir Abrufe und Sorteneinteilungen bezüglich der Teilmengen schriftlich aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so bin ich zur Lieferung des Überschusses, nach Prüfung unserer Liefermöglichkeit berechtigt. Ich kann den Überschuss zu den bei dem Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen.
  6. Vom Besteller beschafftes Material ist mir zu übersenden. Ich übernehme in keinem Fall die Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität dieses Materials. Bei größeren Mengen sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Stellt der Besteller Roh- und Hilfsstoffe zur Verfügung, bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle Eigentum des Bestellers. Dieser hat auch die Beseitigung bzw. auch Entsorgung dieser Materialien bzw. Abfälle zu besorgen und kostenmäßig abzudecken, soweit Ich dies vereinbart wurde. Soweit der Besteller bei Lieferung nicht ausdrücklich beansprucht, dass er sein Eigentum an diesen Verpackungsmaterialien bzw. Abfällen geltend macht, bin ich berechtigt, nach Gutdünken mit diesen Sachen zu verfahren. Unberührt davon bleiben die Verpflichtungen des Bestellers bezüglich der Beseitigung und Entsorgung.

VI. Verlegung / Montage
Für die Verlegung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle Bau- und sonstigen branchenfremden Neben- bzw. Vorarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, ,
    2. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, 
  2. Vor Beginn der Verlege- und Montagearbeiten hat der Besteller mir die notwendigen und zweckmäßigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Verlegung und Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass mit der Verlegung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verlege- und Montagebereich müssen zugänglich und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Verlegung und Montage durch nicht von mir zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen meinerseits sowie des Verlege- und Montagepersonals zu tragen. Die Bestimmungen in Ziffer IV. 3. bleiben unberührt.
  5. Verlange ich nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Abnahme der Lieferung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen mir und dem Besteller mein Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst die vollständige vorbehaltlose Erfüllung meiner Forderungen.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Verzug ist; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder sonstige, den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigende Verfügungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, meine Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigungen meiner Rechte, insbesondere Globalzessionen, Pfändungen usw. muss der Besteller mir unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er mir gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls, die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden aus der hervorgeht, dass mein Eigentumsvorbehalt der gepfändeten Sache besteht.
  3. Der Besteller tritt mir bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Besteller oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Meine Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ich verpflichte mich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann ich verlangen, dass der Besteller mir die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ich nehme hiermit die Abtretung an.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für mich vor, ohne dass für mich daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderer, nicht mir gehörender Ware steht mir der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller mir im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für mich verwahrt. Die so entstandenen Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware nach diesen Bedingungen.
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den andern Waren veräußert wird.
  6. Ich verpflichten mich, die mir nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach meiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers gilt Ziffer IV. 10. a) entsprechend. Mir steht dann das Recht zu, ohne vorherige Fristsetzung oder Rücktrittserklärung das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen. Ich kann diese Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, durch freihändigen Verkauf oder durch Versteigerung verwerten. Der Besteller erhält nach Abzug der Unkosten einen eventuellen Verwertungserlös auf seine Verbindlichkeit angerechnet; ein Verwertungsüberschuss wird ihm ausbezahlt.

VIII. Entgegennahmen von Lieferungen
Der Besteller darf die Entgegennahmen von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
IX. Sachmängel
Für Sachmängel hafte ich wie folgt:

  1. Alle diejenigen Gegenstände (Teile) meiner Lieferungen oder Leistungen sind nach meiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch mich und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, an den von mir gelieferten oder bearbeiteten Gegenständen unverzüglich eine Qualitätsprüfung bzw. Mängelprüfung und Prüfung der Vollständigkeit vorzunehmen. Er ist im Weiteren verpflichtet, mir gegenüber Sachmängel schriftlich zu rügen. Die Sachmängelrüge hat unverzüglich zu erfolgen, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entgegennahmen der Gegenstände oder bei Abnahme der Leistungen, für den Fall, dass innerhalb dieser Frist der Einbau der Gegenstände erfolgen soll, spätestens 3 Tage vor Einbau der Gegenstände.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, bin ich berechtigt, die mir entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Der Besteller kann nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von mir anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  5. Zunächst ist mir Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XI. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht
    1. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. (Dies gilt insbesondere für Abweichungen von den vorliegenden Mustern z. B. Holz-Musterflächen oder gelieferten oder bearbeiteten Gegenständen untereinander sowie solche Abweichungen, die ursächlich auf das verwendete Holz zurückzuführen sind, z.B. Risse und eingelagerte Äste) oder
    2. wenn ein Mangel ursächlich in dem vom Besteller gestellten Material hervorgerufen worden ist oder
    3. wenn infolge der Bearbeitung Form-, Oberflächenstruktur- oder Oberflächenfarbtonveränderungen, Risse oder Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit (z.B. bei Dielenbreiten) eintreten, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind oder ihre Ursachen in fehlenden Angaben des Bestellers haben oder
    4. wenn bei Lieferung nach Probe oder Muster die gelieferten Gegenstände (Teile) geringe Abweichungen aufweisen oder
    5. wenn der Besteller es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren oder Rückgriff gegen Dritte zu nehmen, gegen die ich meinerseits Ansprüche haben und diese an den Besteller abzutreten bereit bin, soweit nicht ich für den Mangel verantwortlich bin oder die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch bei Auftreten des Mangels bereit verjährt ist oder ich nicht mitteilen, bzw. nicht mitteilen kann, wer für den Mangel einzustehen hat, oder
    6. wenn der Besteller trotz erkennbarer Mängel die gelieferten Gegenstände (Teile) weiterverarbeitet oder
    7. wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne meine Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an den gelieferten Gegenständen (Teilen) oder Leistungen vornimmt oder
    8. wenn an von mir bearbeiteten Gegenständen (Teilen) infolge von Weiterverarbeitung, die mir nicht bekannt gemacht worden waren, Mängel auftreten oder
    9. wenn der Besteller trotz meines Hinweises eine Art der Bearbeitungsausführung fordert, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht oder
    10. wenn der Besteller mir keine Gelegenheit gibt, den Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und, soweit ich von meinem Wahlrecht gemäß Ziffer IX. 1. Gebrauch machen, zu beseitigen oder
    11. wenn die Mängel durch eine mir nicht obliegende Verlegung/Montage verursacht worden sind oder
    12. wenn meine Materialien vor und nach erfolgter Montage/Verlegung durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers oder Dritter beschädigt wurden oder
    13. wenn Mängel durch Witterungseinflüsse, chemische, elektro-chemische, elektrische oder sonstige besondere äußere Einflüsse oder natürliche Abnutzung entstanden sind oder
    14. wenn Mängel durch abnormale nicht übliche Verhältnisse (z.B. Raumklima) entstanden sind oder
    15. wenn Mängel durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Pflege, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Pflegemittel entstanden sind oder p. wenn Mängel durch mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrund, fehlerhafte Unterkonstruktion entstanden sind oder
    16. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  8. Gehen von mir  bearbeitete Materialien in eine Bauleistung ein, so gilt die Bearbeitung durch mich gleichwohl nicht als Leistung bei einem Bauwerk, es sei denn, der Besteller hat mich  ausdrücklich und schriftlich mit der Erbringung von Bauleistungen für ein bestimmtes, näher bezeichnetes Bauvorhaben beauftragt. Soweit eine Bauleistung vorliegt, gelten die Haftungsreglungen des § 13 VOB/B.
  9. Ersetzen ich mangelhafte Teile, so werden diese, soweit nicht bereits ein Eigentumsvorbehalt vorliegt, wieder mein Eigentum. .
  10. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich meine Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die mir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, soweit ich nicht für den Mangel verantwortlich bin oder die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch bei Auftreten des Mangels bereits verjährt ist oder ich nicht mitteile bzw. nicht mitteilen kann, wer für den Mangel einzustehen hat.
  11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XI. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer IX. geregelte Ansprüche des Bestellers gegen mich und meine Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass ich die Unmöglichkeit nicht zu vertreten habe. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Soweit unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer III. 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf meinem Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Sofern dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht mir das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will ich von diesem Recht Gebrauch machen, teilen ich dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer XI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer IX. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Werden Gegenstände (Teile) nach Zeichnungen und/oder Weisungen des Bestellers von mir gefertigt oder geliefert, so haftet der Besteller dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, bezüglich dieser Gegenstände (Teile) mich von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen Patent-, Gebrauchsmuster- oder anderer Rechtsverletzungen absolut und unverzüglich freizustellen.

XII. Geltung der DIN-Normen

  1. Güte und Maße der von mir gelieferten Gegenstände (Teile) und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach den DIN-Normen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Normen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Normen oder Wünsche des Bestellers werden ausdrücklich vereinbart.
  2. Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluss, aber vor Fertigstellung der zu liefernden Gegenstände (Teile) oder zu erbringenden Leistungen geändert, bin ich im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten St. Goar. Ich bin jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Gerichtsstand ist auch dann St. Goar, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG). XIV. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte insbesondere eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Schreinerei Dieter Liesenfeld
Wohnfaszination-net Inh. Dieter Liesenfeld
Stand 28.02.2008